Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 2.0
CREATIVE COMMONS IST KEINE RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT UND LEISTET KEINE RECHTSBERATUNG.
DIE WEITERGABE DIESES LIZENZENTWURFES FÜHRT ZU KEINEM MANDATSVERHÄLTNIS. CREATIVE
COMMONS ERBRINGT DIESE INFORMATIONEN OHNE GEWÄHR. CREATIVE COMMONS ÜBERNIMMT
KEINE GEWÄHRLEISTUNG FÜR DIE GELIEFERTEN INFORMATIONEN UND SCHLIEßT DIE HAFTUNG
FÜR SCHÄDEN AUS, DIE SICH AUS IHREM GEBRAUCH ERGEBEN.
Lizenzvertrag
DAS URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERK ODER DER SONSTIGE SCHUTZGEGENSTAND (WIE
UNTEN BESCHRIEBEN) WIRD UNTER DEN BEDINGUNGEN DIESER CREATIVE COMMONS PUBLIC
LICENSE ("CCPL" ODER "LIZENZVERTRAG") ZUR VERFÜGUNG GESTELLT. DER SCHUTZGEGENSTAND
IST DURCH DAS URHEBERRECHT UND/ODER EINSCHLÄGIGE GESETZE GESCHÜTZT.
DURCH DIE AUSÜBUNG EINER DURCH DIESEN LIZENZVERTRAG ERTEILTEN BEFUGNIS ERKLÄREN
SIE SICH MIT DEN LIZENZBEDINGUNGEN RECHTSVERBINDLICH EINVERSTANDEN. DER LIZENZGEBER
ERTEILT IHNEN DIE HIER BESCHRIEBENE NUTZUNGSBEWILLIGUNG UNTER DER VORAUSSETZUNG,
DASS SIE SICH MIT DIESEN VERTRAGSBEDINGUNGEN EINVERSTANDEN ERKLÄREN.
1. Definitionen
Unter einer "Bearbeitung" wird eine Übersetzung oder andere Bearbeitung des
Werkes verstanden, die eine eigentümliche geistige Schöpfung von Ihnen ist
bzw eine Übersetzung oder andere Bearbeitung eines anderen urheberrechtlichen
Schutzgegenstandes als einem Werk, wenn diese zu einem eigenen Schutzrecht führt.
Eine freie Benutzung eines Werkes wird nicht als Bearbeitung angesehen.
Unter den "Lizenzelementen" werden
die folgenden Lizenzcharakteristika verstanden, die vom Lizenzgeber ausgewählt
und in der Bezeichnung der Lizenz genannt werden: "Namensnennung", "Nicht-kommerziell",
"Weitergabe unter gleichen Bedingungen".
Unter dem "Lizenzgeber" wird die natürliche oder juristische Person verstanden,
die den Schutzgegenstand unter den Bedingungen dieser Lizenz anbietet.
Unter einem "Sammelwerk" wird eine Sammlung verstanden, die infolge der Zusammenstellung
einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige
Schöpfung darstellt. Darunter fallen auch Sammlungen von Werken, Daten oder
anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet
und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind,
wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche
geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke). Ein Sammelwerk wird im Zusammenhang
mit dieser Lizenz nicht als Bearbeitung (wie oben beschrieben) angesehen.
Mit "SIE" und "Ihnen" ist die natürliche oder juristische Person gemeint, die
die in dieser Lizenz erteilte Nutzungsbewilligung (Befugnisse) ausübt und die
zuvor die Bedingungen dieser Lizenz im Hinblick auf das Werk nicht verletzt
hat, oder die die ausdrückliche Erlaubnis des Lizenzgebers erhalten hat, die
durch diese Lizenz erteilte Nutzungsbewilligung trotz einer vorherigen Verletzung
auszuüben.
Unter dem "Schutzgegenstand" wird das Werk oder Sammelwerk oder das Schutzobjekt
eines verwandten Schutzrechts verstanden, das Ihnen unter den Bedingungen dieser
Lizenz angeboten wird.
Unter dem "Urheber" wird die natürliche Person verstanden, die das Werk geschaffen
hat.
Unter einem "verwandten Schutzrecht" wird das Recht an einem anderen urheberrechtlichen
Schutzgegenstand als einem Werk verstanden, zum Beispiel einem nachgelassenen
Werk, einem Lichtbild, einer Datenbank, einem Schallträger, einer Rundfunksendung,
einem Laufbild oder einer Darbietung eines ausübenden Künstlers.
Unter dem "Werk" wird eine eigentümliche geistige Schöpfung verstanden, die
Ihnen unter den Bedingungen dieser Lizenz angeboten wird.
2. Schranken des Urheberrechts. Diese Lizenz lässt sämtliche Rechte unberührt,
die sich aus den Beschränkungen der Verwertungsrechte, aus dem Erschöpfungsgrundsatz
oder anderen Beschränkungen der Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers
durch die Anwendung findenden Gesetze ergeben.
3. Lizenzierung. Unter den Bedingungen dieses Lizenzvertrages erteilt Ihnen
der Lizenzgeber eine unentgeltliche, räumlich und zeitlich (für die Dauer
des Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts) unbeschränkte, nicht-ausschließliche
Nutzungsbewilligung, den Schutzgegenstand in der folgenden Art und Weise zu
nutzen:
den Schutzgegenstand in körperlicher Form zu verwerten, insbesondere zu vervielfältigen
und zu verbreiten;
den Schutzgegenstand in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, insbesondere
zu senden, weiterzusenden, vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen und öffentlich
zur Verfügung zu stellen;
den Schutzgegenstand auf Bild- oder Schallträger festzuhalten und mit dem Bild-
oder Schallträger auf die in 3 a. oder b. erlaubte Weise zu verfahren.
Die in diesem Lizenzvertrag erteilte Nutzungsbewilligung kann für alle bekannten
Nutzungsarten ausgeübt werden. Die genannte Nutzungsbewilligung beinhaltet
die Befugnis, solche Veränderungen an dem Werk vorzunehmen, die technisch erforderlich
sind, um die Nutzungsbewilligung für alle Nutzungsarten wahrzunehmen. Insbesondere
sind davon die Anpassung an andere Medien und auf andere Dateiformate umfasst.
4. Beschränkungen. Die Erteilung der Nutzungsbewilligung gemäß Ziffer 3 erfolgt
ausdrücklich nur unter den folgenden Bedingungen:
Sie dürfen den Schutzgegenstand ausschließlich unter den Bedingungen dieser
Lizenz vervielfältigen, verbreiten oder im Sinne von Ziffer 3.b. dieses Vertrags
öffentlich wiedergeben und Sie müssen stets eine Kopie oder die vollständige
Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) dieser Lizenz
beifügen, wenn Sie den Schutzgegenstand vervielfältigen, verbreiten oder im
Sinne von Ziffer 3.b. dieses Vertrags öffentlich wiedergeben. Sie dürfen keine
Vertragsbedingungen anbieten oder fordern, die die Bedingungen dieser Lizenz
oder die durch sie gewährten Befugnisse ändern oder beschränken. Sie dürfen
den Schutzgegenstand nicht unterlizenzieren. Sie müssen alle Hinweise unverändert
lassen, die auf diese Lizenz und den Haftungs- und/oder Gewährleistungsausschluss
hinweisen. Sie dürfen den Schutzgegenstand mit keinen technischen Schutzmaßnahmen
versehen, die den Zugang oder den Gebrauch des Schutzgegenstandes in einer Weise
kontrollieren, die mit den Bedingungen dieser Lizenz im Widerspruch stehen.
Die genannten Beschränkungen gelten auch für den Fall, dass der Schutzgegenstand
einen Bestandteil eines Sammelwerkes bildet; sie verlangen aber nicht, dass
das Sammelwerk insgesamt zum Gegenstand dieser Lizenz gemacht wird. Wenn Sie
ein Sammelwerk erstellen, müssen Sie - soweit dies praktikabel ist - auf die
Aufforderung eines Lizenzgebers oder Urhebers hin aus dem Sammelwerk jeglichen
Hinweis auf diesen Lizenzgeber oder diesen Urheber entfernen.
Sie dürfen die in Ziffer 3 erteilten Befugnisse in keiner Weise verwenden,
die überwiegend auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete
geldwerte Vergütung abzielt oder darauf gerichtet ist.
Wenn Sie den Schutzgegenstand oder ein Sammelwerk vervielfältigen, verbreiten
oder im Sinne von Ziffer 3.b. dieses Vertrags öffentlich wiedergeben, müssen
Sie alle Urhebervermerke für den Schutzgegenstand unverändert lassen und die
Urheberschaft oder Rechtsinhaberschaft in einer der von Ihnen vorgenommenen
Nutzung angemessenen Form anerkennen, indem Sie den Namen (oder das Pseudonym,
falls ein solches verwendet wird) des Urhebers oder Rechtsinhabers nennen, wenn
dieser angegeben ist. Dies gilt auch für den Titel des Schutzgegenstandes,
wenn dieser angegeben ist, sowie - in einem vernünftigerweise durchführbaren
Umfang - für die mit dem Schutzgegenstand zu verbindende vollständige Internetadresse
in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI), wie sie der Lizenzgeber angegeben
hat, sofern dies geschehen ist, es sei denn, diese Internetadresse verweist
nicht auf den Urhebervermerk oder die Lizenzinformationen zu dem Schutzgegenstand.
Obwohl die gemäß Ziffer 3 erteilten Befugnisse in umfassender Weise ausgeübt
werden dürfen, findet diese Erlaubnis ihre gesetzliche Grenze in den Persönlichkeitsrechten
sowie im Schutz der berechtigten geistigen Interessen der Urheber und ausübenden
Künstler, die nicht dadurch gefährdet werden dürfen, dass ein Schutzgegenstand
über das gesetzlich zulässige Maß hinaus beeinträchtigt wird.
5. Gewährleistung.
Sofern dies von den Vertragsparteien nicht schriftlich anders vereinbart wurde,
bietet der Lizenzgeber keine Gewährleistung für die in diesem Lizenzvertrag
erteilte Nutzungsbewilligung. Für Mängel anderer Art, insbesondere bei der
mangelhaften Lieferung von Verkörperungen des Schutzgegenstandes, richtet sich
die Gewährleistung nach der Regelung, die die Person, die Ihnen den Schutzgegenstand
zur Verfügung stellt, mit Ihnen außerhalb der Lizenz vereinbart, oder - wenn
eine solche Regelung nicht getroffen wurde - nach den gesetzlichen Vorschriften.
6. Haftung. Über die in Ziffer 5 genannte Gewährleistung hinaus haftet Ihnen
der Lizenzgeber bezüglich Schäden, die in Verbindung mit der Erteilung der
Nutzungsbewilligung entstehen, nur für Vorsatz. Für Geschäfte zwischen Unternehmern
und Verbrauchern im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes gilt
die Abweichung, dass nur die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei anderen
Schäden als Personenschäden ausgeschlossen ist.
7. Vertragsende
Dieser Lizenzvertrag und die durch diesen erteilten Befugnisse enden automatisch
bei jeder Verletzung der Vertragsbedingungen durch Sie. Die Ziffern 1, 2, 5,
6, 7 und 8 gelten bei einer Vertragsbeendigung fort.
Unter den oben genannten Bedingungen erfolgt die Lizenz dauerhaft (für die
Dauer des Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts). Dennoch behält sich
der Lizenzgeber das Recht vor, den Schutzgegenstand unter anderen Lizenzbedingungen
zu nutzen oder die eigene Weitergabe des Schutzgegenstandes jederzeit zu beenden,
vorausgesetzt, dass solche Handlungen nicht dem Widerruf dieser Lizenz dienen
(oder jeder anderen Lizenzierung, die auf Grundlage dieser Lizenz erfolgt ist
oder erfolgen muss) und diese Lizenz wirksam bleibt, bis sie unter den oben
genannten Voraussetzungen endet.
8. Schlussbestimmungen
Jedes Mal, wenn Sie den Schutzgegenstand vervielfältigen, verbreiten oder im
Sinne von Ziffer 3.b. dieses Vertrags öffentlich wiedergeben, bietet der Lizenzgeber
dem Erwerber eine Lizenz für den Schutzgegenstand unter denselben Vertragsbedingungen
an, unter denen er Ihnen die Lizenz erteilt hat.
Sollte eine Bestimmung dieses Lizenzvertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit
der übrigen Lizenzbestimmungen dadurch nicht berührt und an die Stelle der
unwirksamen Bestimmung tritt die wirksame Bestimmung, die dem mit der unwirksamen
Bestimmung angestrebten Zweck am nächsten kommt.
Nichts soll dahingehend ausgelegt werden, dass auf eine Bestimmung dieses Lizenzvertrages
verzichtet oder einer Vertragsverletzung zugestimmt wird, so lange ein solcher
Verzicht oder eine solche Zustimmung nicht schriftlich vorliegt und von der
verzichtenden oder zustimmenden Vertragspartei unterschrieben ist.
Dieser Lizenzvertrag stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien
hinsichtlich des Schutzgegenstandes dar. Es gibt keine weiteren ergänzenden
Vereinbarungen oder mündlichen Abreden im Hinblick auf den Schutzgegenstand.
Der Lizenzgeber ist an keine zusätzlichen Abreden gebunden, die aus irgendeiner
Absprache mit Ihnen entstehen könnten. Der Lizenzvertrag kann nicht ohne eine
übereinstimmende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Lizenzgeber und Ihnen
abgeändert werden.
Auf diesen Lizenzvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Österreich Anwendung.
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