# DB Inner Source Lizenz Version 1.0

_Fachautoren: [Cornelius Schumacher](https://github.com/cornelius), [Schlomo
Schapiro](https://github.com/schlomo) (beide DB Systel GmbH)_

Diese Inner-Source-Lizenz für die Deutsche Bahn („DBISL“) gilt für Werke
(im Sinne der nachfolgenden Begriffsbestimmung), die unter DBISL-Bedingungen
zur Verfügung gestellt werden. Das Werk darf nur in der durch diese Lizenz
gestatteten Form genutzt werden (insoweit eine solche Nutzung dem Urheber vorbehalten
ist).

Das Werk wird unter den Bedingungen dieser Lizenz zur Verfügung gestellt, wenn
der Lizenzgeber (im Sinne der nachfolgenden Begriffsbestimmung) den folgenden
Hinweis unmittelbar hinter dem Urheberrechtshinweis dieses Werks anbringt:

„Lizenziert unter der DBISL“ oder alternativ „Licensed under the DBISL“

oder in einer anderen Form zum Ausdruck bringt, dass er es unter der DBISL lizenzieren
möchte.

## 1. Begriffsbestimmungen

Für diese Lizenz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

* „Lizenz“: diese Lizenz.
* „Originalwerk“: das Werk oder die Software, die vom Lizenzgeber unter
dieser Lizenz verbreitet oder zugänglich gemacht wird, und zwar als Quellcode
und gegebenenfalls auch als ausführbarer Code.
* „Bearbeitungen“: die Werke oder Software, die der Lizenznehmer auf der
Grundlage des Originalwerks oder seiner Bearbeitungen schaffen kann. In dieser
Lizenz wird nicht festgelegt, wie umfangreich die Änderung oder wie stark die
Abhängigkeit vom Originalwerk für eine Einstufung als Bearbeitung sein muss;
dies bestimmt sich nach dem anwendbaren Urheberrecht
* „Werk“: das Originalwerk oder seine Bearbeitungen.
* „Quellcode“: diejenige Form des Werkes, die zur Auffassung durch den Menschen
bestimmt ist und die am besten geeignet ist, um vom Menschen verstanden und
verändert zu werden.
* „Ausführbarer Code“: die — üblicherweise — kompilierte Form des
Werks, die von einem Computer als Programm ausgeführt werden soll.
* „Lizenzgeber“: die juristische Person innerhalb des DB Konzerns, die das
Werk unter der Lizenz verbreitet oder zugänglich macht.
* „Urheberrechtsinhaber/Autor“: jeder, der bestimmte von ihm selbst entwickelte
oder von Dritten vorgegebene Aufgabenstellungen in ein Originalwerk umsetzt
oder am Originalwerk eine Bearbeitung vornimmt.
* „Bearbeiter“: jeder, der das Werk unter der Lizenz verändert oder auf
andere Weise zur Schaffung einer Bearbeitung beiträgt. Jeder Autor ist auch
Bearbeiter.
* „Lizenznehmer“ („Sie“, „Ihnen“): jede juristische Person innerhalb
des DB Konzerns, die das Werk unter den Lizenzbedingungen nutzt.
* „Verbreitung“ oder „Zugänglichmachung“: alle Formen von Verkauf,
Überlassung, Verleih, Vermietung, Verbreitung, Weitergabe, Übermittlung oder
anderweitiger Online- oder Offline-Bereitstellung von Vervielfältigungen des
Werks oder Zugänglichmachung seiner wesentlichen Funktionen für dritte natürliche
oder juristische Personen.
* „Beitrag“: jedes urheberrechtliche Werk, einschließlich des Originalwerks
sowie jeglicher Änderungen, die der Bearbeiter vornimmt, und die dem Lizenzgeber
bewusst zur Aufnahme in das Werk eingereicht werden.
* „DB“ oder „DB Konzern“: die Deutsche Bahn AG und alle mit ihr nach
§15 AktG verbundenen Unternehmen.

## 2. Umfang der Lizenzrechte

Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit eine weltweite, unentgeltliche, nicht
ausschließliche, unterlizenzierbare Lizenz, die Sie für Geschäftszwecke des
DB Konzerns berechtigt:

* das Werk uneingeschränkt zu nutzen,
* das Werk zu vervielfältigen,
* das Werk zu verändern und Bearbeitungen auf der Grundlage des Werks zu schaffen,
* das Werk oder Vervielfältigungen davon innerhalb der DB zu verbreiten,

Für die Wahrnehmung dieser Rechte können beliebige, derzeit bekannte oder
künftige Medien, Träger und Formate verwendet werden, soweit das geltende
Recht dem nicht entgegensteht.

Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, unentgeltliches
Nutzungsrecht an seinen Patenten, sofern dies zur Ausübung der durch die Lizenz
erteilten Nutzungsrechte am Werk notwendig ist.

## 3. Zugänglichmachung des Quellcodes

Der Lizenzgeber kann das Werk entweder als Quellcode oder als ausführbaren
Code zur Verfügung stellen. Stellt er es als ausführbaren Code zur Verfügung,
so stellt er darüber hinaus eine maschinenlesbare Kopie des Quellcodes für
jedes von ihm verbreitete Vervielfältigungsstück des Werks zur Verfügung,
oder er verweist in einem Vermerk im Anschluss an den dem Werk beigefügten
Urheberrechtshinweis auf einen Speicherort, an dem problemlos und unentgeltlich
auf den Quellcode zugegriffen werden kann, solange der Lizenzgeber das Werk
verbreitet oder zugänglich macht.

## 4. Einschränkungen des Urheberrechts

Es ist nicht Zweck dieser Lizenz, Ausnahmen oder Schranken der ausschließlichen
Rechte des Urhebers am Werk, die dem Lizenznehmer zugutekommen, einzuschränken.
Auch die Erschöpfung dieser Rechte bleibt von dieser Lizenz unberührt.

## 5. Pflichten des Lizenznehmers

Die Einräumung der oben genannten Rechte ist an mehrere Beschränkungen und
Pflichten für den Lizenznehmer gebunden:

* Inner Source: Der Lizenznehmer darf das Werk ausschließlich für Geschäftszwecke
des DB Konzerns nutzen.
* Urheberrechtshinweis, Lizenztext, Nennung des Bearbeiters: Der Lizenznehmer
muss alle Urheberrechts-, Patent- oder Markenrechtshinweise und alle Hinweise
auf die Lizenz und den Haftungsausschluss unverändert lassen. Jedem von ihm
verbreiteten oder zugänglich gemachten Vervielfältigungsstück des Werks muss
der Lizenznehmer diese Hinweise sowie diese Lizenz beifügen. Der Lizenznehmer
muss auf jedem abgeleiteten Werk deutlich darauf hinweisen, dass das Werk geändert
wurde, und das Datum der Bearbeitung angeben.
* „Copyleft“-Klausel: Der Lizenznehmer darf Vervielfältigungen des Originalwerks
oder Bearbeitungen nur unter den Bedingungen dieser DBISL oder einer neueren
Version dieser Lizenz innerhalb der DB verbreiten oder zugänglich machen. Der
Lizenznehmer (der zum Lizenzgeber wird) darf für das Werk oder die Bearbeitung
keine zusätzlichen Bedingungen anbieten oder vorschreiben, die die Bedingungen
dieser Lizenz verändern oder einschränken.
* Bereitstellung des Quellcodes: Wenn der Lizenznehmer Vervielfältigungsstücke
des Werks verbreitet oder zugänglich macht, muss er eine maschinenlesbare Fassung
des Quellcodes mitliefern oder einen Speicherort angeben, über den problemlos
und unentgeltlich so lange auf diesen Quellcode zugegriffen werden kann, wie
der Lizenznehmer das Werk verbreitet oder zugänglich macht.
* Rechtsschutz: Diese Lizenz erlaubt nicht die Benutzung von Kennzeichen, Marken
oder geschützten Namensrechten des Lizenzgebers, soweit dies nicht für die
angemessene und übliche Beschreibung der Herkunft des Werks und der inhaltlichen
Wiedergabe des Urheberrechtshinweises erforderlich ist.

# 6. Urheber und Bearbeiter

Der ursprüngliche Lizenzgeber gewährleistet, dass er das Urheberrecht am Originalwerk
innehat oder dieses an ihn lizenziert wurde und dass er befugt ist, diese Lizenz
zu erteilen.

Jeder Bearbeiter gewährleistet, dass er das Urheberrecht an den von ihm vorgenommenen
Änderungen des Werks besitzt und befugt ist, einen Beitrag unter dieser Lizenz
zu erstellen und beizutragen.

Für jeden Fall, in dem der Lizenznehmer die Lizenz annimmt, erteilt der ursprüngliche
Lizenzgeber und alle folgenden Bearbeiter eine Befugnis zur Nutzung der Beiträge
zum Werk unter den Bedingungen dieser Lizenz.

## 7. Gewährleistungsausschluss

Falls die konzerninternen Leistungsbedingungen keine Anwendung finden, gelten
die folgenden Regelungen.

Die Arbeit an diesem Werk wird laufend fortgeführt; es wird durch unzählige
Bearbeiter ständig verbessert. Das Werk ist nicht vollendet und kann daher
Fehler („Bugs“) enthalten, die dieser Art der Entwicklung inhärent sind.

Aus den genannten Gründen wird das Werk unter dieser Lizenz „so, wie es ist“
ohne jegliche Gewährleistung zur Verfügung gestellt. Dies gilt unter anderem
— aber nicht ausschließlich — für Marktreife, Verwendbarkeit für einen
bestimmten Zweck, Mängelfreiheit, Richtigkeit sowie Nichtverletzung von anderen
Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht (vgl. dazu Artikel 6 dieser Lizenz).

Dieser Gewährleistungsausschluss ist wesentlicher Bestandteil der Lizenz und
Bedingung für die Einräumung von Rechten an dem Werk.

## 8. Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung

Falls die konzerninternen Leistungsbedingungen keine Anwendung finden, gelten
die folgenden Regelungen.

Außer in Fällen von Vorsatz oder der Verursachung von Personenschäden haftet
der Lizenzgeber nicht für direkte oder indirekte, materielle oder immaterielle
Schäden irgendwelcher Art, die aus der Lizenz oder der Benutzung des Werks
folgen; dies gilt unter anderem, aber nicht ausschließlich, für Firmenwertverluste,
Produktionsausfall, Computerausfall oder Computerfehler, Datenverlust oder wirtschaftliche
Schäden, und zwar auch dann, wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit solcher
Schäden hingewiesen wurde. Unabhängig davon haftet der Lizenzgeber im Rahmen
der gesetzlichen Produkthaftung, soweit die entsprechenden Regelungen auf das
Werk anwendbar sind.

## 9. Zusatzvereinbarungen

Wenn der Lizenznehmer das Werk verbreitet, kann er Zusatzvereinbarungen schließen,
in denen Verpflichtungen oder Dienstleistungen festgelegt werden, die mit dieser
Lizenz vereinbar sind.

Der Lizenznehmer darf Verpflichtungen nur in seinem eigenen Namen eingehen,
nicht jedoch im Namen des ursprünglichen Lizenzgebers oder eines anderen Bearbeiters,
und nur, wenn er sich gegenüber allen Bearbeitern verpflichtet, sie zu entschädigen,
zu verteidigen und von der Haftung freizustellen, falls aufgrund der von ihm
eingegangenen Gewährleistungsverpflichtung oder Haftungsübernahme Forderungen
gegen sie geltend gemacht werden oder eine Haftungsverpflichtung entsteht.

## 10. Annahme der Lizenz

Der Lizenznehmer stimmt den Bestimmungen dieser Lizenz zu, indem er das Symbol
„Lizenz annehmen“ unter dem Fenster mit dem Lizenztext anklickt oder indem
er seine Zustimmung auf vergleichbare Weise gibt. Das Anklicken des Symbols
gilt als Anzeichen der eindeutigen und unwiderruflichen Annahme der Lizenz und
der darin enthaltenen Klauseln und Bedingungen.

In gleicher Weise gilt als Zeichen der eindeutigen und unwiderruflichen Zustimmung
die Ausübung eines Rechtes, das in Artikel 2 dieser Lizenz angeführt ist,
wie das Erstellen einer Bearbeitung oder die Verbreitung oder Zugänglichmachung
des Werks oder dessen Vervielfältigungen.

## 11. Informationspflichten

Wenn der Lizenznehmer das Werk verbreitet oder zugänglich macht (beispielsweise,
indem er es zum Herunterladen von einer Website anbietet), muss der Lizenznehmer
über den Vertriebskanal oder das benutzte Verbreitungsmedium dem Adressatenkreis
bzw. der Öffentlichkeit Mindest-Informationen bereitstellen, üblicherweise
bezüglich der Lizenzgeber, der Lizenz und ihrer Zugänglichkeit, des Abschlusses
des Lizenzvertrags sowie darüber, wie die Lizenz durch den Lizenznehmer gespeichert
und vervielfältigt werden kann.

## 12. Beendigung der Lizenz

Die Lizenz und die damit eingeräumten Rechte erlöschen automatisch, wenn der
Lizenznehmer gegen die Lizenzbedingungen verstößt.

Ein solches Erlöschen der Lizenz führt nicht zum Erlöschen der Lizenzen von
Dritten, denen das Werk vom Lizenznehmer unter dieser Lizenz zur Verfügung
gestellt worden ist, solange diese Personen die Lizenzbedingungen erfüllen.

## 13. Einreichung von Beiträgen

Sofern nichts ausdrücklich anderes angegeben, unterliegt jeder Beitrag, den
der Lizenzgeber bewusst zur Aufnahme in das Werk eingereicht hat, den Bedingungen
dieser Lizenz, ohne dass zusätzliche Bedingungen gelten. Ungeachtet des Vorstehenden
ersetzt oder ändert keine der hierin enthaltenen Bestimmungen die Bedingungen
einer separaten Lizenzvereinbarung, die der Auftraggeber möglicherweise mit
dem Auftragnehmer für solche Beiträge abgeschlossen hat.

Für die Länder, in denen Urheberpersönlichkeitsrechte an einem Werk entstehen
können, verzichtet der Urheberrechtsinhaber/Autor im gesetzlich zulässigen
Umfang auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte, um die Lizenzierung der oben
aufgeführten Verwertungsrechte wirksam durchführen zu können.

## 14. Sonstiges

Unbeschadet des Artikels 9 stellt diese Lizenz die vollständige Vereinbarung
der Parteien über das Werk dar.

Es gilt deutsches Recht. Sind einzelne Bestimmungen der Lizenz nach geltendem
Recht nichtig oder unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit
der Lizenz an sich. Solche Bestimmungen werden vielmehr dergestalt ausgelegt
oder modifiziert, dass sie wirksam und durchsetzbar sind.

## 15. Gesellschaftsrechtliche Veränderungen

Bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen, z.B. dem Verkauf oder der Abspaltung
einer DB Gesellschaft, gilt folgende Regelung:

Eine weitere Nutzung der lizenzierten Software durch ein nicht mehr dem DB Konzern
angehöriges Unternehmen unterliegt der Zustimmung durch die Urheber bzw. das
[Entscheidungsgremium].

## 16. Lizenzänderungen

Die Urheber eines Werks können gemeinsam eine Änderung der Lizenz entscheiden,
z.B. um das Werk als Open Source Software zu veröffentlichen. Falls die Urheber
nicht verfügbar sind oder sich nicht einigen können, so kann das [Entscheidungsgremium]
stellvertretend für alle Urheber innerhalb der DB die Änderung der Lizenz
für ein Werk beschließen.

## 17. Streitbeilegung

Unbeschadet der Regelungen in den konzerninternen Leistungsbedingungen zwischen
den Parteien gilt zwischen den Parteien Folgendes:

Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieser Lizenz,
bei denen mehr als ein Konzernunternehmen beteiligt ist, dient das [Entscheidungsgremium]
als Entscheidungsgremium, welches von jeder Partei angerufen werden kann.

## 18. Lizenz der Lizenz

Dieser Lizenztext ist lizenziert unter einer „[Creative Commons Namensnennung
4.0 International Lizenz](http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/)“ (CC-BY
4.0), siehe http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/ für den vollständigen
Lizenztext.

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die Deutsche Bahn Marke und „DB“ nur innerhalb der DB benutzen. Falls Sie
das Material für die Verwendung außerhalb der DB anpassen, so müssen Sie
alle Nennungen der Deutschen Bahn und DB ersetzen bzw. entfernen. Geänderte
Versionen des Lizenztextes müssen klar als geänderte Versionen kenntlich gemacht
werden.

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